Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem wegweisenden Urteil für mehr Klarheit bei Glasfaserverträgen gesorgt. Künftig gilt: Die Mindestvertragslaufzeit beginnt bereits mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der technischen Freischaltung des Anschlusses. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Verbrauchern und setzt einer bislang verbreiteten Praxis einiger Anbieter klare Grenzen.
Was war bisher das Problem?
Beim Glasfaserausbau werden Verträge häufig lange vor der tatsächlichen Inbetriebnahme abgeschlossen. Zwischen Vertragsunterzeichnung und Freischaltung können mehrere Monate oder sogar Jahre vergehen. Einige Anbieter legten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass die 24-monatige Mindestlaufzeit erst mit der Aktivierung des Anschlusses beginnt.
Für Verbraucher bedeutete dies eine deutlich längere tatsächliche Vertragsbindung als gesetzlich vorgesehen. Der BGH erklärte diese Klauseln nun für unwirksam.
Die Entscheidung des BGH
Mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) stellte der Bundesgerichtshof klar:
- Die gesetzlich zulässige Mindestvertragslaufzeit von maximal 24 Monaten beginnt bereits mit dem Abschluss des Vertrags.
- Eine Verlängerung der Bindungsdauer durch einen späteren Beginn der Laufzeit – etwa erst mit der Freischaltung – ist unzulässig.
- Verbraucher dürfen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht länger als gesetzlich erlaubt an einen Vertrag gebunden werden.
Bedeutung für Immobilieneigentümer
Gerade für Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern ist das Urteil von großer Bedeutung. Glasfaseranschlüsse werden häufig bereits während der Planungs- oder Ausbauphase bestellt. Verzögert sich der Ausbau, verlängert sich künftig nicht automatisch auch die Vertragsbindung.
Das schafft mehr Planungssicherheit bei:
- Neubauprojekten,
- Modernisierungen,
- Eigentümergemeinschaften sowie
- Investitionsentscheidungen im Bereich der digitalen Infrastruktur.
Was sollten Verbraucher jetzt prüfen?
Wer bereits einen Glasfaservertrag abgeschlossen hat, sollte das Datum des Vertragsschlusses mit dem vom Anbieter angegebenen Laufzeitbeginn vergleichen. Weicht dieser ab und beginnt die Laufzeit erst mit der Freischaltung, lohnt sich eine Prüfung der Vertragsunterlagen. Unter Umständen kann ein früheres Vertragsende oder eine entsprechende Korrektur verlangt werden.