Wenn Schnee fällt: Wer wirklich für Räumen und Streuen verantwortlich ist
Der erste Schneefall wirkt idyllisch – bis Gehwege rutschig werden und die Haftungsfrage im Raum steht. Gerade bei Wohn- und Mehrfamilienhäusern stellt sich jedes Jahr aufs Neue die Frage: Wer ist eigentlich für das Schneeräumen verantwortlich?
Was nach einer Nebensächlichkeit klingt, kann im Ernstfall erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Die Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht
Eigentümer einer Immobilie unterliegen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Sie müssen dafür sorgen, dass von ihrem Grundstück keine vermeidbaren Gefahren für Dritte ausgehen.
Im Winter umfasst das insbesondere:
-
Schneeräumen auf Gehwegen
-
Beseitigung von Eisglätte
-
Streuen bei Glatteis
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet im Schadensfall – beispielsweise bei Stürzen von Passanten.
Gehweg vor dem Grundstück gehört dazu
In den meisten Gemeinden sind Eigentümer verpflichtet, den an das Grundstück angrenzenden Gehweg zu räumen. Die genauen Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen kommunalen Satzungen.
Dort ist meist festgelegt:
-
ab welcher Uhrzeit geräumt sein muss
-
wie breit der Weg freizuhalten ist
-
welche Streumittel erlaubt sind
-
bis wann bei andauerndem Schneefall erneut geräumt werden muss
Typischerweise gilt die Räumpflicht werktags ab den frühen Morgenstunden und endet am Abend.
Übertragung auf Mieter ist möglich aber nicht automatisch
Bei vermieteten Immobilien kann die Räum- und Streupflicht auf Mieter übertragen werden. Dafür ist jedoch eine klare Regelung im Mietvertrag erforderlich.
Wichtig ist: Auch wenn die Pflicht übertragen wurde, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren. Eine vollständige Entlastung findet in der Praxis nicht statt.
Gerade bei Mehrfamilienhäusern empfiehlt sich eine klare Organisation, beispielsweise über einen Winterdienstplan oder die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters.
Haftung bei Unfällen
Kommt es zu einem Sturz, wird geprüft, ob:
-
die Räumpflicht bestand
-
sie ordnungsgemäß erfüllt wurde
-
zum Unfallzeitpunkt bereits geräumt werden musste
War der Gehweg trotz bestehender Pflicht nicht gesichert, kann der Eigentümer oder die verantwortliche Person schadensersatzpflichtig sein. Dazu zählen unter Umständen Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld.
Eine private Haftpflicht- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist daher dringend empfehlenswert.
Besondere Vorsicht bei Mischimmobilien
Bei Immobilien mit gewerblicher Nutzung gelten teilweise strengere Anforderungen. Auch stark frequentierte Bereiche – etwa Zugänge zu Praxen oder Geschäften – erfordern besondere Aufmerksamkeit.
Hier können höhere Sicherungsanforderungen bestehen als bei rein privaten Wohnhäusern.
Fazit
Schnee und Eis wirken harmlos, können jedoch erhebliche Haftungsrisiken mit sich bringen. Die Räum- und Streupflicht ist keine Formalität, sondern Teil der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht.
Klare vertragliche Regelungen, organisatorische Struktur und gegebenenfalls die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes sorgen dafür, dass aus winterlicher Idylle kein rechtliches Risiko wird.